
Die Schranken Der Grundrechte Des Art. 5 Abs. 1 Gg (German Edition)
Gegenstand der Abhandlung sind die Schranken, denen die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegen. In Art. 5 Abs. 2 GG werden als Schranken ausdrucklich die allgemeinen Gesetze, das Recht der personlichen Ehre sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend genannt. Nach dem blossen Wortlaut stehen sie gleichberechtigt nebeneinander. Jedoch hat sich eine Verschiebung der Gewichtung e...
Paperback: 172 pages
Publisher: Logos Verlag Berlin (November 30, 2005)
Language: German
ISBN-10: 3832504516
ISBN-13: 978-3832504519
Format: PDF ePub TXT ebook
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geben, was vor allem mit der Interpretation des Begriffs "allgemeines Gesetz" durch das Bundesverfassungsgericht zusammenhangt. Nach seiner Auffassung, die der ursprunglichen Sonderrechtslehre entstammt, sind solche Gesetze allgemein, die sich nicht gegen die Ausserung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rucksicht auf eine bestimmte Meinung zu schutzenden Rechtsguts dienen. Im Laufe der Zeit hat sich allerdings gezeigt, dass danach letztendlich jedes Gesetz allgemein ist, da es nur dem Schutz irgendeines Rechtsgutes dienen muss. Auf diese Weise verlieren nicht nur die anderen Schranken ihren eigenstandigen Anwendungsbereich, sondern die Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 2 GG geht praktisch auch ins Leere. Nach einer abgewandelten, hier vertretenen Variante der Sonderrechtslehre ist ein Gesetz dann allgemein, wenn es nicht typischerweise in eines der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG eingreift. Gegen ein Gesetz, das sich typischerweise auf diese Grundrechte auswirkt, spricht die unwiderlegliche Vermutung, es sanktioniere diese Freiheitsbetatigung wegen ihrer geistigen Zielrichtung und der dadurch hervorgerufenen schadlichen geistigen Wirkung. Legt man diese Variante zugrunde, konnen viele Gesetze nicht mehr als allgemeine Gesetze qualifiziert werden. Gesetze, die dem Ehrschutz dienen, fallen aber unter die Schranke des Rechts der personlichen Ehre, der so wieder ein eigenstandiger Anwendungsbereich zukommt. Bei anderen Gesetzen, die nicht allgemein sind, ist zu uberlegen, ob die verfassungsimmanenten Schranken greifen. Problematisch ist dies vor allem bei solchen Gesetzen, die dem Schutz von Staat oder Verfassung dienen. Bei diesen ergibt sich jedoch ein handgreiflicher Unterschied zur herrschenden Auffassung: Wahrend sie den Schutz irgendeines Rechtsgutes genugen lasst, um eine Schranke eingreifen zu lassen, ist bei der Prufung verfassungsimmanenter Schranken zu fragen, ob und inwieweit der Schutz von Staat oder Verfassung ein Verfassungsrechtsgut ist.
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